Abmahnung vom Chef

Die Abmahnung – worauf müssen Arbeitnehmer achten?

Eine Abmahnung gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, ein Fehlverhalten eines Mitarbeiters zu kritisieren, ohne ihn sofort zu kündigen – was auch oftmals rechtlich nicht möglich ist.

Allerdings muss ein Arbeitgeber im Falle des Fehlverhaltens diese Abmahnung auch aussprechen. Tut er dies nicht und duldet ein bestimmtes unerwünschtes Verhalten, können Sie als Arbeitnehmer dies als Gewohnheitsrecht werten und das Verhalten beibehalten.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten, sollten Sie aufmerksam sein, ob gegebenenfalls eigenes Vorgehen notwendig ist – beispielsweise die Abmahnung anzufechten.

Die Abmahnung dient dem Zweck, einem Mitarbeiter ein Fehlverhalten aufzuzeigen, das nicht gravierend ist, dass er aber künftig unterlassen soll. Das kann regelmäßiges Zuspätkommen beinhalten wie auch das zu späte Anzeigen von Arbeitsunfähigkeiten. Auch unerlaubte Nutzung des Internets sowie unerlaubte private Telefonate können eine Abmahnung begründen.

Bei grobem Fehlverhalten – beispielsweise der Bedrohung des Vorgesetzten – kann dagegen ohne Abmahnung sofort die, gegebenenfalls auch fristlose, Kündigung ausgesprochen werden.

Worauf sollte man achten?

Ihr Fehlverhalten muss detailliert formuliert sein

Wichtig ist auch für Sie als abgemahntem Arbeitnehmer, dass die Gründe für Ihre ausgesprochene beziehungsweise schriftlich formulierte Abmahnung detailliert geschildert sind. Dabei müssen auch Datum und Uhrzeit des Fehlverhaltens angezeigt werden. Eine pauschale Abmahnung, die Sie beispielsweise auf wiederholtes Zuspätkommen oder nicht ausreichende Arbeitsleistungen allgemein verweist, müssen Sie nicht akzeptieren. Dabei muss der Arbeitgeber auch die geplanten Sanktionen für erneutes Fehlverhalten aufzeigen. Das kann von Gehaltskürzungen über Versetzung bis Kündigung reichen. Gerade die letzte Abmahnung vor der Kündigung muss so eindeutig und klar formuliert sein, dass Ihnen die Gefährdung Ihres Arbeitsplatzes deutlich ist. Dabei können mehrere Fehlverhalten in einer Abmahnung beanstandet werden, müssen aber einzeln genau belegt werden. Trifft nur ein Fehlverhalten nicht zu oder ist nicht genau begründet oder mit Datum und Uhrzeit belegt, ist in diesem Falle die gesamte Abmahnung nicht rechtsgültig.

Anhörung vor dem Eintrag in die Personalakte

Soll ein abgemahntes Fehlverhalten in der Personalakte hinterlegt werden, müssen Sie als Arbeitnehmer die Chance zur Gegendarstellung haben. Möchten Sie eine Gegendarstellung formulieren, können Sie dies schriftlich tun und der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gegendarstellung ebenso in die Personalakte aufzunehmen.

Auch kleine Fehler in der Abmahnung beanstanden

Arbeitsrechtler empfehlen Arbeitnehmern, die abgemahnt wurden, auch den kleinsten Fehler innerhalb einer Abmahnung sofort zu beanstanden. An sich hat die Abmahnung nämlich ansonsten massive arbeitsrechtliche Folgen und kann letztlich zu einer Kündigung führen. Sollen Sie zur Abmahnung eine Unterschrift leisten, sollte diese Unterschrift immer nur – und deutlich formuliert – den Empfang der Abmahnung quittieren. Unterschreiben sollte Sie nie Inhalte einer ausgestellten Abmahnung.

Sofort widersprechen, wenn notwendig

Besteht Bedarf des Widerspruchs gegen die Abmahnung, sollten Sie der sofort – gegebenenfalls auch unter Hinzuziehung eines Anwalts für Arbeitsrecht oder eines Betriebsrates, widersprechen. Den Widerspruch können sie auch nachträglich, beispielsweise bei der Kündigung durch den Arbeitgeber, tätigen. Allerdings ist die Beweisführung dann deutlich schwieriger. Dokumente oder Aussagen von Kollegen können Sie als Gegenbeweise nutzen.

Die Abmahnung hat nicht für immer Wirkung

Je nach Schwere des Fehlverhaltens, das Sie begangen haben, muss die Abmahnung in einem angemessenen Zeitrahmen wieder aus Ihrer Personalakte entfernt werden. Das ist üblicherweise nach zwei bis maximal fünf Jahren der Fall. Nach Ablauf dieser Frist hat die Abmahnung keine Gültigkeit mehr und selbst bei gleichem Fehlverhalten muss der Arbeitgeber nach dem Entfernen der Abmahnung ihnen dann eine neue Abmahnung aussprechen. Die zunächst ausgesprochene und dann aus der Personalakte entfernte Abmahnung hat keine arbeitsrechtliche Gültigkeit mehr und sie kann auch nicht mehr als Basis für Ihre Kündigung herangezogen werden.

Schreibe einen Kommentar