Die rechtlichen Grenzen, die jeder Arbeitgeber im Transportgewerbe kennen muss

Die rechtlichen Grenzen, die jeder Arbeitgeber im Transportgewerbe kennen muss

Lkw-Fahrer Beschäftigen bedeutet Verantwortung. Diese geht weit über den Betrieb hinaus. Denn das Transportrecht stellt klare Kontrollanforderungen zu Lenk- und Ruhezeiten. Das gehört zu den Kernpflichten jedes Unternehmers im gewerblichen Verkehr. Doch gleichzeitig hat die DSGVO die Spielregeln im Umgang mit Mitarbeiterdaten grundlegend verändert. Das bietet Konfliktpotenzial und wird in der Praxis gerne unterschätzt.

So landen beim Fahrerkarte Auslesen oft Daten auf dem Tisch, die weit über bloße Fahrzeiten hinausgehen: Standorte, Geschwindigkeitsverläufe, Pausen und mehr. Der Arbeitgeber ist hierbei zwar zur Kontrolle verpflichtet, aber nicht zur schrankenlosen Auswertung. Wo die gesetzliche Pflicht endet und der unzulässige Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Fahrers beginnt, ist eine Frage, die die weiteren Abschnitte dieses Artikel genauer unter die Lupe nehmen werden.

Die gesetzliche Kontrollpflicht des Arbeitgebers

Die EU-Verordnung 561/2006 verpflichtet Arbeitgeber ausdrücklich dazu, die Lenk- und Ruhezeiten ihrer Fahrer regelmäßig zu kontrollieren. Das ist keine freiwillige Maßnahme, sondern eine gesetzliche Pflicht. Hierbei ist das Auslesen der Fahrerkarte das zentrale Instrument und muss mindestens alle 28 Tage erfolgen. Des Weiteren müssen seit dem 31. Dezember 2024 Fahrer bei einer Kontrolle zudem die Daten des laufenden Tages sowie der vorangegangenen 56 Tage vorweisen können.

Für den Arbeitgeber gilt ergänzend, dass er die Daten des Massenspeichers des digitalen Kontrollgeräts spätestens alle 90 Tage auslesen muss. Gleichzeitig greift die DSGVO, weil auf der Karte personenbezogene Daten gespeichert sind. Der Arbeitgeber ist zur Kontrolle verpflichtet, muss dabei aber datenschutzrechtliche Grundsätze einhalten. Beide Regelwerke gelten gleichzeitig und keines setzt das andere außer Kraft und führt damit zu einem Balance-Akt für den Arbeitgeber.

Welche Daten auf der Fahrerkarte gespeichert sind

Die Fahrerkarte speichert deutlich mehr als nur Fahrzeiten. Erfasst werden Lenk- und Ruhezeiten, Arbeitszeitunterbrechungen, Orte des Arbeitsbeginns und -endes sowie Informationen über verwendete Fahrzeuge. Man sollte sich hier aber eine Sache genauer anschauen und einordnen, und zwar ist die Fahrerkarte kein permanentes GPS-Tracking-System.

Bei Smart-Tachographen der zweiten Generation werden automatisch alle drei Stunden die angesammelten Fahrzeiten sowie Grenzübergänge erfasst. Detaillierte Geschwindigkeitsdaten speichert das Kontrollgerät für die letzten 24 Stunden reiner Fahrzeit. Doch auf der Karte selbst landen primär Ereignisse und Fehler wie Geschwindigkeitsüberschreitungen. All diese Daten gelten nach der DSGVO als personenbezogen. Die Rechtsgrundlage für ihre Verarbeitung ergibt sich aus der EU-Verordnung 561/2006 sowie Paragraph 26 des Bundesdatenschutzgesetzes.

Was der Arbeitgeber legal auswerten darf

Der Arbeitgeber darf die Daten der Fahrerkarte auswerten, solange das zur Erfüllung seiner gesetzlichen Kontrollpflicht erforderlich ist. Was bedeutet das konkret? Er darf Lenk- und Ruhezeiten prüfen, Unterbrechungen kontrollieren und sicherstellen, dass die Vorgaben der EU-Verordnung 561/2006 eingehalten werden. Diese Auswertung ist nicht nur erlaubt, sondern rechtlich geboten.

Doch gleichzeitig ist hierbei wichtig, den Grundsatz der Datensparsamkeit aus der DSGVO einzuhalten (das ist der bereits angesprochene Balance-Akt). So dürfen nur die Daten verarbeitet werden, die für den jeweiligen Zweck tatsächlich notwendig sind. Eine flächendeckende Auswertung aller gespeicherten Informationen ohne konkreten Anlass ist damit nicht gedeckt. Zudem muss die Auswertung zweckgebunden bleiben und darf nicht für betriebsfremde Zwecke genutzt werden.

Wo die Grenze liegt: Unzulässige Auswertungen

Aus den vorherigen Abschnitten ergibt sich, dass nicht alles, was technisch aus der Fahrerkarte auslesbar ist, vom Arbeitgeber auch ausgewertet werden darf. Die Grenze zieht die DSGVO klar: Datenverarbeitung ist nur zulässig, wenn sie einem konkreten, legitimen Zweck dient und verhältnismäßig ist. Eine lückenlose Bewegungsüberwachung, die über die reine Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten hinausgeht, ist datenschutzrechtlich problematisch.

Und bei Leistungs- und Verhaltenskontrollen auf Basis von Tachographendaten? Hierbei ist die Rechtsprechung besonders streng. Ohne vorherige Betriebsvereinbarung ist das in Betrieben mit Betriebsrat regelmäßig unzulässig. Eine Zweckänderung von der Verkehrssicherheitskontrolle hin zur Leistungsbeurteilung stellt eine extrem hohe rechtliche Hürde dar. Wer als Arbeitgeber diese Grenzen überschreitet, riskiert Bußgelder nach der DSGVO von bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.

Rechte des Fahrers bei Datenschutzverstößen

Fahrer sind in diesem Verhältnis keine passiven Betroffenen. Die DSGVO räumt ihnen konkrete Rechte ein. Dazu gehört das Auskunftsrecht: Jeder Fahrer kann verlangen zu erfahren, welche seiner Daten der Arbeitgeber gespeichert und ausgewertet hat. Daneben gibt es das Recht auf Berichtigung fehlerhafter Daten und unter bestimmten Umständen auch das Recht auf Löschung.

Zudem kann der Fahrer Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde einreichen, wenn ein Arbeitgeber Daten unzulässig auswertet. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Schadensersatz nach Artikel 82 der DSGVO geltend zu machen, wenn durch die unrechtmäßige Datenverarbeitung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. Diese Rechte gelten unabhängig vom laufenden Arbeitsverhältnis.