Ab ins Homeoffice – wer zahlt?

Die aktuelle Gesetzeslage spricht keinem Arbeitnehmer bzw. keiner Arbeitnehmerin einen Anspruch auf die Arbeit aus dem Home Office zu. Es ist weiterhin auch nicht davon auszugehen, dass eine Einführung von einer Pflicht zum Home Office eingeführt wird. In der Vergangenheit wurde im Bundesministerium für Arbeit und Soziales zwar ein entsprechender Entwurf verfasst, welcher jedoch vollständig verworfen wurde. Aktuell gibt es nur noch einen Entwurf im Bundesministerium, welcher die Arbeitgeber in die Pflicht einer Erörterung nimmt.

Im Januar 2021 ist die sogenannte Corona-Arbeitsschutz-Verordnung in Kraft getreten. Auch nach dieser Verordnung besteht kein Anspruch auf Home Office. Jedoch haben Arbeitgeber die Pflicht einer Begründung, falls sie Home Office verweigern.

Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeiten aus dem Home Office vereinbart, stellt sich schnell die Frage, wer welche Kosten trägt.

Tragung der Kosten im Home Office

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Pflicht, seinen Arbeitnehmern notwendige Arbeitsmittel zu stellen und dafür auch die Kosten zu tragen. Das trifft auf den Arbeitsort der Arbeitnehmer zu. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser im Unternehmen oder von zu Hause aus arbeitet.

Arbeitet der Arbeitnehmer grundsätzlich von zu Hause aus, muss dieser Arbeitsort zwangsweise ausgerüstet werden. Normalerweise erfolgt die Ausstattung mit notwendigem IT-Equipment, sprich Laptop und Zubehör, relativ unkompliziert. Doch wenn es um einen Schreibtisch oder Bürostuhl geht, kommt es häufig zu Diskussionen. Das Home Office soll keine finanzielle Entlastung der Arbeitgeber darstellen, weshalb die logische Konsequenz die Tragung der Kosten von Büromöbeln durch den Arbeitgeber ist. Das Home Office einrichten mit der Basisausstattung sollte also kein Problem sein.

Auch der Umfang bzw. die Höhe der Kostentragung durch den Arbeitgeber ist nicht klar definiert und wirft Fragen auf. Sind die Räumlichkeiten hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten in der Wohnung des Arbeitnehmers eingeschränkt, besteht auch Anspruch der Übernahme eines gewissen Anteils an der monatlichen Miete. Außerdem sind laufende Kosten für Strom und Heizen erstattungsfähig. Hierbei gibt es jedoch Hürden für den Arbeitnehmer. Und zwar muss er nachweisen, dass die Kosten nur durch das Arbeiten im Home Office aufgetreten sind und nicht entstehen würden, wenn nicht von zu Hause aus gearbeitet werden würde. Telefon- sowie Internetkosten können nicht erstattet werden. Bei den Kosten für Heizung und Strom besteht Nachweispflicht.

Kostentragung bei verfügbarem Büroarbeitsplatz

Obiger Grundsatz schreibt vor, dass die Verteilung der Kosten den Interessen beider Parteien gerecht werden muss. Demnach muss derjenige die Kosten tragen, der ein größeres Interesse an einer Arbeit im Home Office hat. Wenn der Arbeitnehmer bspw. verlangt vom Home Office zu arbeiten, besitzt er das größere Interesse. Stellt der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung, so ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer, welcher im Home Office arbeitet, auch ein größeres Interesse daran besitzt. Ist dem nicht so, ist der Arbeitgeber verpflichtet, beide Arbeitsplätze auszustatten. In Zeiten von Corona wird die Interessenabwägung jedoch sehr schwierig, da beide Parteien Interesse daran haben, dass der Arbeitnehmer im Home Office arbeitet. Stellt der Arbeitgeber jedoch einen Arbeitsplatz zur Verfügung, so hat der Arbeitgeber trotzdem keinen Anspruch auf Kostentragung.

Kosten für nicht notwendige Mittel, wie bspw. Blumen, Dekoration, Kaffee, etc. werden von dem Arbeitgeber in keinem Fall übernommen. Auch am Arbeitsplatz hat er nicht die Pflicht hierzu.