Unverkaufte Lebensmittel wandern jeden Tag aus den Regalen und Tiefkühltruhen großer Supermärkte direkt in den Abfallcontainer. Pro Jahr entspricht das einer Menge von etwa 18 Millionen Tonnen Nahrungsmitteln (laut WWF). Wer Lebensmittel wegschmeißt, obwohl sie noch genießbar sind, macht sich nicht strafbar, wer diese aus dem Müll holt jedoch schon. Bei dieser von vielen nicht nachzuvollziehenden Tatsache, müssen unterschiedliche juristische Aspekte beachtet werden. Ein Anwalt kann im Zweifelsfalls weiterführend beraten.
Wie ist die Rechtslage?
Entsprechende Beispiele gibt es immer wieder: Unzählige Lebensmittel mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum werden aus den Abfallcontainern eines Supermarkts entwendet und die Täter anschließend rechtskräftig wegen Diebstahl verurteilt. Auch Hausfriedensbruch zählt in solchen Fällen nicht selten zu den Anklagepunkten, da sich die Container in der Regel auf dem (gesicherten) Grundstück des Supermarkts befindet. Die Rechtslage, welche sich aus § 242 StGB ergibt, ist ziemlich eindeutig:
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Warum ist es nun rechtswidrig, wenn die bewegliche Sache also aus einem Müllcontainer entwendet wird? Wo sie doch offensichtlich keinen finanziellen Wert mehr besitzt oder der Täter mit der Tat sogar etwas Gutes tun – nämlich einen Beitrag zu weniger Ressourcenverschwendung leisten möchte? Ganz einfach. Weil solche Hypothesen oder Beweggründe nicht darüber hinwegtäuschen, dass beim Containern Eigentum ohne Erlaubnis den Besitzer wechselt. Eigentum bleibt Eigentum, egal wo sich dieses befindet oder aus welchen Gründen es ungenehmigt entwendet wird. In der Regel bleibt es bei entsprechenden Verurteilungen bei Geldstrafen unter Vorbehalt und / oder Sozialstunden, dennoch kommt es in vielen Fällen zu einer rechtskräftigen Verurteilung. Wer strafrechtlichen Vorwürfen diesbezüglich ausgesetzt ist, sollte in jedem Fall einen Anwalt konsultieren. Fachanwälte für Strafrecht, wie beispielsweise Herr Weil, können gegebenenfalls erreichen, dass ein entsprechendes Verfahren eingestellt wird.
Verfahren können bei Geringfügigkeit eingestellt werden
Es besteht sehr wohl eine Möglichkeit entsprechende Fälle erst gar nicht vor den Richter zu bringen. Wegen Geringfügigkeit können entsprechende Verfahren gegebenenfalls komplett eingestellt werden. Wichtig hierbei ist es allerdings, dass es auch bei einer Einzeltat bleibt. Verständlich ist, dass ein Staatsanwalt (äquivalent zum Schwarzfahren) beim dritten, vierten oder fünften Wiederholen um eine Anklage nicht mehr herumkommt.
Schon öfter wurden in der Vergangenheit entsprechende Forderungen laut, Containern endlich zu legalisieren. Das eigentliche Problem, das massenweise Wegwerfen von Nahrungsmitteln, würde so jedoch auch nicht gelöst. Gegen die Lebensmittelverschwendung, müsste die Politik entsprechende Regelungen erlassen, welche Supermärkte beispielsweise dazu verpflichtet, ihre Lebensmittel nicht mehr zu entsorgen, sondern an gemeinnützige Einrichtungen zu verteilen. Wäre die Rechtslage anders, wäre dies beinahe eine Einladung zum gewerbsmäßigen Plündern von Abfallcontainern.