Ein Notar gehört zu den unabhängigen Organen der Rechtspflege. Er über nimmt als Beliehener vor allem öffentliche Aufgaben wie die Beurkundung von Rechtsvorgängen. Der Berufszweig gehört zu den klassischen Kammerberufen. Auch wenn ein Notar ein öffentliches Amt ausübt, gehört er zu den freien Berufen. Der Notar übt laut §2 Satz 3 BnotO kein Gewerbe aus. Der Zugang zum Beruf des Notars ist nicht wirklich frei, sondern begrenzt. Das liegt unter anderem daran, dass laut §4 BnotO nur so viele Notare bestellt werden können, wie es für die Erfordernisse der geordneten Rechtspflege notwendig ist. Ein Notar wird immer auf Lebenszeit bestellt. Nach Vollendung des 70. Lebensjahres tritt bei einem Notar automatisch der Ruhestand ein. Das ist bei einem Rechtsanwalt nicht der Fall. Der Ruhestand tritt nicht automatisch durch ein Gesetz in Kraft, sondern nach eigenem Willen.
Welche Aufgaben hat ein Notar?
Die Haupttätigkeit eines Notars umfasst die Beurkundung und Beglaubigung von Tatsachen, Rechtsgeschäften, Unterschriften und Beweisen. Er kann auch für die Hinterlegung von Kostbarkeiten und Geldern in Anspruch genommen werden. Die Arbeit eines Notars ist sehr vielseitig. Der Fachmann ist Träger des öffentlichen Amtes und vertritt den Staat. Das Amt wird einem Notar auch direkt vom Staat verlieren. Durch seine Funktion wird er zum Hoheitsträger. Ein wichtiges Symbol hierfür ist sein Amtsschild mit dem jeweiligen Landeswappen. Notare stehen für ihre Klienten immer als unparteiischer und verschwiegener Berater zur Verfügung. Er ist der richtige Ansprechpartner, wenn eine Hilfestellung bei der Gestaltung von Rechtsbeziehungen benötigt wird. Er kümmert sich um alle folgenreichen und komplizierten Rechtsangelegenheiten. Notare gelten als Vermittler zwischen den Interessen von unterschiedlichen Parteien wie bei Testamenten, Erbverträgen, Eheverträgen oder Grundstücksgeschäften.
Nur ein Notar ist in der Lage, eine Beurkundung vorzunehmen. Er ist auch für die Beglaubigung von Handzeichen, Unterschriften und Abschriften zuständig. Bei vielen Rechtsgeschäften wird die Beurkundung durch einen Notar gesetzlich vorgeschrieben. Das ist beispielsweise überall dort notwendig, wo der Gesetzgeben wegen der persönlichen, weitreichenden und wirtschaftlichen Folgen für alle Beteiligten für wichtig hält.
Notare dürfen Auslosungen und Verlosungen vornehmen. Sie erstellen für Unternehmen oder Privatpersonen auch Vermögensverzeichnisse. Bei einer Nachlassangelegenheit dürfen Notare eine freiwillige Versteigerung vornehmen. Zusätzlich kümmern sie sich um die Vermittlung von Gesamtgut- oder Nachlassauseinandersetzungen. Sie können Klienten in allen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine beratende Funktion anbieten. Notare können aufgrund ihres Berufstandes auch jederzeit als Schiedsrichtiger beauftragt werden. Anders als ein Rechtsanwalt darf ein Notar einen Eid abnehmen und Bescheinigungen ausstellen. Für das Gemeinwesen darf ein Notar seine Amtstätigkeit nicht ohne einen ausreichenden Grund verweigern. Er muss somit jedem Rechtssuchendem mit seiner Tätigkeit jederzeit zur Verfügung stehen.
Geht es auch ohne Notar?
Wenn nur eine Unterstützung in einem Rechtsstreit benötigt wird, reicht ein Rechtsanwalt. Sollte es aber um eine Beglaubigung gehen, kommt man um die Hilfe eines Notars nicht drumherum. Nur er ist in der Lage, Rechtsgeschäfte zu beurkunden oder Unterschriften beglaubigen. Bei einem Testament, einer Ehe oder Scheidung kann ein Rechtsanwalt beratend zur Seite stehen. Alle Beglaubigungen können aber nur durch einen Notar vollzogen werden. Der Notar wird alle Beteiligten juristisch über den kompletten Inhalt einer Urkunde oder eines Vertrages beraten. Somit kommt es bei einem Vertrag zu keinen Ungereimtheiten und unerfahrene Beteiligte werden nicht benachteiligt. Die Aufsetzung der Urkunde oder eines Schriftstücks erfolgt aber durch einen Rechtsanwalt oder von einem der Beteiligten selbst. Notare arbeiten aufgrund seiner Arbeitsbeschreibung unter anderem in den Rechtsgebieten Erbrecht, Grundstücksrecht, Familienrecht und Gesellschaftsrecht.
Beim Gesellschaftsrecht geht es vor allem um die Beurkundung von Aktiengesellschaften oder die Anmeldung in einem Vereins- oder Handelsregister. Im Bereich des Familienrechts geht es um die Beurkundung von Eheverträgen oder Vorsorgevollmachten. Wird ein Notar für das Erbrecht beauftragt, handelt es sich häufig um die Beurkundung eines Testaments. Auch wenn die Funktion nur selten genutzt wird, ist es auch möglich, den Notar für die Aufbewahrung und Gelder in einem Erbfall zu nutzen. Beliebt ist diese Leistung auch bei einem Grundstücksverkauf. Bei einem Verkauf wird der Notar ein Anderkonto einrichten. Auf dieses Konto wird das Geld eingezahlt. Sobald der Kaufvertrag von beiden Parteien unterzeichnet wurde, wird das Geld an den Verkäufer ausgezahlt. Dadurch haben Käufer und Verkäufer die Sicherheit, dass bei einem Rechtsstreit das Geld nicht verloren geht. Es wird bis zur endgültigen Entscheidung oder Vertragsunterzeichnung von einer neutralen Person in Obhut genommen.
Typische Notarkosten in der Übersicht
Bei einem Hausverkauf orientieren sich die Notarkosten immer an der Höhe des Kaufpreises. Die Kosten sind durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) genau festgelegt. Oftmals belaufen sich die Kosten auf 1,5 bis 2% des Immobilienpreises. Wird ein Grundstück gekauft, sollte der Käufer mit Kosten zwischen 0,8 bis 1,5% für das Grundbuchamt und für den Notar einkalkulieren. Die Kosten eines Notars hängen immer vom Gebührensatz und Geschäftswert ab. Durch das GNotKG ist der Notar gebunden. Somit existiert keine freie Preisgestaltung. Der Notar ist immer verpflichtet, für alle Tätigkeiten den gesetzlich vorgeschriebenen Gebührensatz zu erheben. Es lohnt sich daher nicht, die Preise der Notare in der unmittelbaren Umgebung miteinander zu vergleichen. Aufgrund der klar definierten Gebühren kann man bei den Notarkosten nichts einsparen. Es können lediglich Fahrkosten eingespart werden, wenn ein Notar in der Nähe beauftragt wird. Auch sollte man sich vorab darüber Gedanken machen, ob eine Beurkundung oder Beglaubigung tatsächlich notwendig ist. Notarkosten können beispielsweise bei der Vorsorgevollmacht eingespart werden. In diesem Bereich ist eine Beurkundung nicht unbedingt notwendig.
Laut GNotKG kostet ein notarielles Testament bei einem Vermögen von 50.000 Euro netto 180 Euro. In diesen Kosten ist die Registrierung im Zentralen Testamentregister der Bundesnotarkammer bereits enthalten. Die Gebühren steigen im oberen Geschäftsbereich je 1 Millionen Euro jeweils um 120 Euro. Hierbei handelt es sich um circa 0,012 % des Geschäftswertes. Für die Beratung bei einem Notar wird pro Stunde eine Gebühr von 50 Euro fällig. In diesem Bereich können die Gebühren leicht voneinander abweichen, dürfen aber die 50 Euro nicht überschreiten. Wird eine einseitige Erklärung benötigt, wird die volle Gebühr fällig. Bei Beschlüssen oder Verträgen verdoppelt sich die Gebühr. Für Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten des Notars wird ein Gebührensatz von 0,5 verwendet. Das bedeutet, dass nur die Hälfte der Gebühr fällig wird, wie für eine einseitige Erklärung.