Geld für die Gewerbesteuer

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine kommunale Steuer und wird von der Gemeinde erhoben, in der sich der Gewerbebetrieb befindet. Wie hoch die Steuerbelastung ausfällt, legt jede Gemeinde unabhängig mittels des Hebesatzes (mindestens 200 %) fest. Für die Gemeinden ist die Gewerbesteuer die wichtigste Einnahmequelle. Allerdings fällt sie nur an, wenn Gewinn erwirtschaftet werden, in schwacher Konjunktur entsprechend niedriger. Bund und Länder werden mittels der Gewerbesteuerumlage, die die Gemeinden abführen müssen, am Aufkommen beteiligt. Das Gewerbesteuergesetz (GewStG) regelt die Einzelheiten.

Wer ist gewerbesteuerpflichtig?

Jeder Gewerbebetrieb im Inland unterliegt der Gewerbesteuer. Ausgenommen sind die freien Berufe (Architekt, Arzt, Steuerberater, Rechtsanwalt, Notar, usw.) und die Land- und Forstwirtschaft.

Diese Ungleichbehandlung führt immer wieder zu Diskussionen und Klagen. Bislang ohne Erfolg. Die Gewerbesteuer ist auch deshalb umstritten, weil durch geschickte Gestaltung die Gewinne z. B. in ausländischen Dependancen des Unternehmens verbucht werden, somit gar keine Gewerbesteuer fällig wird.

Wie wird die Gewerbesteuer berechnet?

Die Basis der Berechnung ist der Gewinn. Diesem werden Betriebsausgaben teilweise wieder hinzugerechnet: Zinsentgelte, Renten und dauernde Lasten, Mieten, Pachten, Leasingraten, Gewinnanteile stiller Gesellschafter, Lizenzgebühren, usw. Bei den Finanzierungsentgelten wird ein Freibetrag von 100.000.- Euro berücksichtigt, und 25 % des verbleibenden Betrages tatsächlich dem Gewinn hinzugerechnet. (§ 8 GewStG)

Anschließend werden Kürzungen für vorhandene Betriebsgrundstücke, Beteiligungen, Spenden, usw. vorgenommen. (§ 9 GewStG). Außerdem wird ein eventuell bestehender Verlustvortrag aus dem Vorjahr angerechnet.

Auf Basis dieses Saldos wird der Gewerbesteuermessbetrag vom zuständigen Finanzamt ermittelt. Es wird ein Freibetrag von 24.500.- Euro bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften, von 5.000.- Euro bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Vereinen berücksichtigt. Kapitalgesellschaften steht kein Freibetrag zu. Das Finanzamt erlässt dementsprechend den Gewerbesteuermessbescheid.

Die gesetzlich festgelegte Steuermesszahl von derzeit 3,5 % dient zur Ermittlung des Anteils des Gewerbesteuermessbetrags, mit dem die Gemeinde die Gewerbesteuer berechnet. Das erfolgt mit dem Hebesatz der Gemeinde. (§ 11 GewStG)

Beispiel:

Gewerbesteuermessbetrag 80.000,00 Euro

x 3,5 % 2.800,00 Euro

x Hebesatz 400 % 11.200,00 Euro

Gewerbesteuer 11.200,00 Euro

Auf die zu erwartende Gewerbesteuer sind vierteljährlich Vorauszahlungen an die Gemeinde zu leisten.

Wie wirkt sich die Belastung durch die Gewerbesteuer aus?

Die Gewerbesteuer ist keine Betriebsausgabe. Einzelunternehmer und Personengesellschafter können das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags gegen ihre Einkommenssteuer aufrechnen, begrenzt auf den tatsächlich gezahlten Betrag. Somit ist die Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 380 % für diese Gewerbetreibenden neutral. Kapitalgesellschaften hingegen ist die Aufrechnung nicht gestattet.

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